Rechtsprechung
VG Hamburg, 17.12.2020 - 13 E 5197/20 |
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Volltextveröffentlichung
Corona: Rechtsprechungsübersichten
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- BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63
Grundstücksverkehrsgesetz
Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 13 E 5197/20
Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm führt jedoch für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.1.1967, 1 BvR 169/63, juris Rn. 19). - OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 261/20
Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm von …
Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 13 E 5197/20
Im Hinblick auf den dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum ist es deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass er die Verweildauer in großen Ladengeschäften durch die verschärfte Beschränkung ab einer Quadratmeterfläche über 800 m² entgegenzuwirken versucht, um die damit verbundene gesteigerte Infektionsgefahr zu minimieren (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.12.2020, Az. 3 R 261/20, bislang n.V., Pressemeldung abrufbar unter https://ovg.sachsen-anhalt.de/aktuelles/pressemitteilungen/). - BVerwG, 18.12.2012 - 4 B 3.12
Zum baunutzungsrechtlichen Begriff eines Einkaufszentrums
Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 13 E 5197/20
Auch der Begriff des "Einkaufszentrums" ist nach seinem Wortlaut, der Verkehrsauffassung und nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO hinreichend geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012, 4 B 3.12, juris Rn. 3). - OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18
Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach …
Auszug aus VG Hamburg, 17.12.2020 - 13 E 5197/20
Dies setzt hinsichtlich des Anordnungsanspruchs hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, und auf der Ebene des Anordnungsgrundes schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35 m.w.N.).